Artikel 38 VO (EU) 2021/23
Prüfung und Genehmigung des Reorganisationsplans
(1) Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden.
Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.
(2) Wenn die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde nicht davon überzeugt sind, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würden, unterrichtet die Abwicklungsbehörde die CCP über ihre Bedenken und fordert die CCP auf, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Unterrichtung einen geänderten Plan vorzulegen, der diesen Bedenken Rechnung trägt.
(3) Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde prüfen den neu vorgelegten Plan und die Abwicklungsbehörde unterrichtet die CCP innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Plans darüber, ob die Bedenken angemessen berücksichtigt wurden oder ob weitere Änderungen erforderlich sind.
(4) Die ESMA arbeitet bis zum 12. Februar 2023 Entwürfe von technischen Regulierungsstandards aus, um die Kriterien, die ein Reorganisationsplan für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 erfüllen muss, genauer festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.