Artikel 42 VO (EU) 2021/23

Das Instrument der Brücken-CCP

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Folgendes auf eine Brücken-CCP übertragen:

a)
die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebenen Eigentumstitel;
b)
Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP oder eines Dritten — außer der Brücken-CCP — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 43 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2) Bei der Brücken-CCP handelt es sich um eine juristische Person, die:

a)
von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann; und
b)
die für die Entgegennahme und das Halten bestimmter oder aller Eigentumstitel, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der CCP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihrer kritischer Funktionen und ihre anschließende Veräußerung eingerichtet oder verwendet wird.

(3) Bei Anwendung des Instruments der Brücken-CCP stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf die Brücken-CCP übertragenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen werden.

(4) Vorbehaltlich von Artikel 27 Absatz 10 werden Gegenleistungen der Brücken-CCP

a)
den Eigentümern der Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung von Eigentumstiteln, die von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Titel an die Brücken-CCP erfolgt ist;
b)
der in Abwicklung befindlichen CCP zugeführt, wenn die Übertragung auf die Brücken-CCP durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf die Brücken-CCP erfolgt ist;
c)
allen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern zugeführt, denen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Rahmen der Abwicklung Verluste entstanden sind, und zwar im Verhältnis zu ihren bei der Abwicklung entstandenen Verlusten.

(5) Die von der Brücken-CCP gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gezahlte Gegenleistung wird wie folgt zugewiesen:

a)
bei Eintritt eines Ereignisses, das durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß dem Wasserfallprinzip der CCP zugewiesen wurden; oder
b)
bei Eintritt eines Ereignisses, das nicht durch das Wasserfallprinzip der CCP gemäß den Artikeln 43 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgedeckt ist, in Umkehrung der Reihenfolge, nach der die Verluste gemäß den anwendbaren Vorschriften der CCP zugewiesen wurden.

Die Zuweisung der verbleibenden Gegenleistungen erfolgt im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsbefugnis nach Absatz 1 mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Eigentumstiteln, die von der CCP ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP vorzunehmen.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann die auf die Brücken-CCP übertragenen Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf die in Abwicklung befindliche CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen, wenn eine solche Übertragung in dem Instrument, in dessen Rahmen die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.

Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so sind die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die nicht den Kategorien von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in dem Instrument angegeben sind, mit dem die Übertragung erfolgt ist, oder die die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Abwicklungsbehörde von der Brücken-CCP auf die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen.

(9) Die Rückübertragung gemäß den Absätzen 7 und 8 kann jederzeit stattfinden und erfolgt nach den sonstigen Bedingungen, die in dem Instrument, mit dem die Übertragung erfolgt ist, für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(10) Die Abwicklungsbehörde kann Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von der Brücken-CCP auf einen Dritten übertragen.

(11) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Dienstleistungen zu erbringen, ist die Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

In allen anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass eine Brücken-CCP als Fortführung der in Abwicklung befindlichen CCP anzusehen ist und die Rechte der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.

(12) Der Brücken-CCP darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene FMI und Handelsplätze nicht verwehrt werden, sofern sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen, FMI oder Handelsplätzen erfüllt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf der Brücken-CCP der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie anderen FMI und Handelsplätzen nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erforderlich sind.

Erfüllt die Brücken-CCP die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht, so darf sie die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme sowie anderen Infrastrukturen und Handelsplätze während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.

(13) Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und Kunden der in Abwicklung befindlichen CCP sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht auf die Brücken-CCP übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die der Brücken-CCP übertragenen Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten oder gegenüber deren Leitungsorgan oder Geschäftsleitung.

(14) Die Brücken-CCP unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Brücken-CCP haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.