Artikel 44 VO (EU) 2021/23
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, darunter vorfinanzierte Finanzmittel aus nicht ausgeschöpften Ausfallfonds der in Abwicklung befindlichen CCP, in Anspruch nehmen, sofern dies zur Deckung eines vorübergehenden Liquiditätsbedarfs erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu gewährleisten.
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