Artikel 5 VO (EU) 2021/23

Abwicklungsausschuss der ESMA

(1) Die ESMA setzt nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA” ) ein, der die mit der vorliegenden Verordnung auf die ESMA übertragenen Entscheidungen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel 11, vorbereitet.

Der Abwicklungsausschuss der ESMA trägt außerdem zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und entwickelt Methoden für die Abwicklung ausfallender CCP.

(2) Der Abwicklungsausschuss der ESMA setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Behörden werden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungsausschuss der ESMA teilzunehmen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeitet die ESMA mit der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und der EBA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der Abwicklungsausschuss der ESMA von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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