Artikel 4 VO (EU) 2021/23

Abwicklungskollegien

(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP richtet ein Abwicklungskollegium ein, das die in den Artikeln 12, 15 und 16 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt, und übernimmt dessen Management und Vorsitz.

Die Abwicklungskollegien geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a)
Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen — einschließlich der Berücksichtigung der systemischen Auswirkungen der Durchführung des Abwicklungsplans —, für die Anwendung vorbereitender und präventiver Maßnahmen und für die Abwicklung relevant sind;
b)
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 12;
c)
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 15;
d)
Ermittlung, Abbau und Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von CCPs gemäß Artikel 16; und
e)
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten.

(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

a)
die Abwicklungsbehörde der CCP;
b)
die zuständige Behörde der CCP;
c)
die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegebenenfalls einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) — im Rahmen der ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(1) übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, die ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übertragen wurde;
d)
die nicht unter Buchstabe c fallenden zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder. Diese zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
e)
die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden der Kunden der Clearingmitglieder, sofern dem Kollegium nicht bereits ein Mitglied aus ihrem eigenen Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c, d, f, g oder h angehört. Diese Behörden unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte;
f)
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
g)
die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten CCPs;
h)
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten zuständigen Behörden;
i)
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB);
j)
die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten emittierenden Zentralbanken;
k)
die nicht unter Buchstabe j fallenden Zentralbanken, die die Unionswährungen der von der CCP geclearten Finanzinstrumente emittieren. Diese emittierenden Zentralbanken unterrichten die Abwicklungsbehörde der CCP und begründen ihre Teilnahme am Kollegium auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte;
l)
gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mutterunternehmens;
m)
das zuständige Ministerium, wenn die unter Buchstabe a genannte Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium ist;
n)
die ESMA; und
o)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtet wurde.

(3) Die ESMA, die EBA und die unter Absatz 2 Buchstaben d, e, k und l genannten Behörden haben in den Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.

Ist die EZB gemäß Absatz 2 Buchstaben c und j Mitglied des Kollegiums, so verfügt sie im Kollegium über zwei Stimmen.

(4) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCPs, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, können zur Teilnahme am Abwicklungskollegium als Beobachter eingeladen werden. Die Teilnahme dieser Behörden setzt voraus, dass sie Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der CCP als Vorsitz des Abwicklungskollegiums den in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungspflichten gleichwertig sind.

Die Teilnahme von Drittlandsbehörden am Abwicklungskollegium kann auf die Erörterung ausgewählter Fragen der grenzüberschreitenden Durchsetzung beschränkt werden, worunter folgende Aspekte fallen können:

a)
wirksame und koordinierte Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 53 und 77;
b)
Ermittlung und Beseitigung möglicher Hindernisse für wirksame Abwicklungsmaßnahmen, die auf divergierende Rechtsvorschriften für Sicherheits-, Saldierungs- und Aufrechnungsvereinbarungen und unterschiedliche Befugnisse oder Strategien für die Sanierung und Abwicklung zurückzuführen sein könnten;
c)
Ermittlung und Koordinierung jedweden Bedarfs an neuen Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsanforderungen in Anbetracht der Tatsache, dass Abwicklungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden müssen;
d)
mögliche Aussetzung jedweder Clearingpflicht für die von der Abwicklung der CCP betroffenen relevanten Kategorien von Vermögenswerten gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einer gleichwertigen Bestimmung des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands;
e)
möglicher Einfluss unterschiedlicher Zeitzonen auf die für den Handelsschluss maßgeblichen Geschäftszeiten.

(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt als Vorsitz des Abwicklungskollegiums folgende Aufgaben wahr:

a)
schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
b)
Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
c)
Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums;
d)
umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
e)
Entscheidung, ob und — wenn ja — welche Drittlandsbehörden gemäß Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen;
f)
Ermöglichung, Förderung und Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums; und
g)
rechtzeitige Unterrichtung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

(6) Um die Durchführung der dem Kollegium zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung der Sitzung.

(7) Um die konsequente und kohärente Arbeitsweise der Abwicklungskollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die ESMA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, mit denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung dieser Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die einschlägigen Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakte.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

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