Artikel 3 VO (EU) 2021/23

Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe dieser Verordnung befugt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

Bei den Abwicklungsbehörden handelt es sich um nationale Zentralbanken, zuständige Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder sonstige Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.

(2) Die Abwicklungsbehörden verfügen über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und üben ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel aus, wie es zum Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3) Wird eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen betraut, so sind strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Verordnung und allen anderen Funktionen dieser Behörde zu vermeiden. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, um die effektive operative Unabhängigkeit einschließlich einer personellen Trennung, getrennter Berichtswege und eines unabhängigen Entscheidungsverfahrens dieser Abwicklungsbehörde von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als zuständige Behörde der CCP wahrnehmen kann, sowie von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder wahrnehmen kann, zu gewährleisten.

(4) Die in Absatz 3 genannten Anforderungen schließen weder aus, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen, noch schließen sie aus, dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen für andere der Abwicklungsbehörde übertragene Funktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder dass die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.

(5) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen von derselben Stelle ausgeübt werden, arbeiten die Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß der vorliegenden Verordnung Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.

(6) Abwicklungsbehörden beschließen und veröffentlichen ihre internen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

(7) Mitgliedstaaten, in denen keine CCP niedergelassen ist, können von den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen abweichen, außer in Bezug auf Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium, das für die Ausübung der Funktionen, die dem zuständigen Ministerium gemäß dieser Verordnung übertragen werden, verantwortlich ist.

(9) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich von den aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und holt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, die Zustimmung des Ministeriums ein, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen, die wahrscheinlich unmittelbare finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, durchführt.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichtet wurde, die gemäß Absatz 1 benannten Abwicklungsbehörden mit.

(11) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde nach Absatz 1, so enthält die in Absatz 10 genannte Mitteilung Folgendes:

a)
die Gründe für die Mehrfachbenennung;
b)
die Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden;
c)
die Art und Weise, wie die Koordinierung zwischen ihnen gewährleistet wird; und
d)
die Abwicklungsbehörde, die als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benannt wurde.

(12) Die ESMA veröffentlicht eine Liste der gemäß Absatz 10 mitgeteilten Abwicklungsbehörden und Kontaktstellen.

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