Artikel 51 VO (EU) 2021/23

Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann von einer in Abwicklung befindlichen CCP, einem derselben Gruppe wie die CCP angehörenden Unternehmen oder von Clearingmitgliedern der CCP die Bereitstellung von Diensten oder Einrichtungen verlangen, die ein Käufer oder eine Brücken-CCP für den effizienten Betrieb des auf ihn bzw. sie übertragenen Geschäfts benötigt.

Unterabsatz 1 gilt unabhängig davon, ob ein derselben Gruppe wie die CCP angehörendes Unternehmen oder eines der Clearingmitglieder der CCP in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist oder sich selbst in Abwicklung befindet.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann von Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen gemäß Absatz 1 durchsetzen, wenn diese Befugnisse in Bezug auf Unternehmen, die derselben Gruppe wie die in Abwicklung befindliche CCP angehören, oder in Bezug auf die Clearingmitglieder dieser CCP ausgeübt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Dienste und Einrichtungen schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a)
wenn eine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt, zu den gleichen kommerziellen Bedingungen, zu denen die Dienste und Einrichtungen der CCP unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme bereitgestellt wurden; oder
b)
wenn keine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt oder diese Vereinbarung abgelaufen ist, zu angemessenen kommerziellen Bedingungen.

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