Artikel 52 VO (EU) 2021/23

Befugnis zur Durchsetzung von Krisenpräventionsmaßnahmen oder von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

(1) Bei der Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, oder einer einschlägigen Abwicklungsmaßnahme wird diese Übertragung oder Abwicklungsmaßnahme nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam.

(2) Die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats erhält von den Behörden anderer einschlägiger Mitgliedstaaten jede erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen auf den Käufer oder die Brücken-CCP übertragen werden bzw. jede sonstige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wirksam wird.

(3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Vermögenswerte belegen sind oder unter dessen Recht die Übertragung der Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten fällt, zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 28 bis 32 genannten Abwicklungsinstrumenten anwendet macht und die Verträge, Verbindlichkeiten, Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP Instrumente, Verträge oder Verbindlichkeiten umfassen, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fallen, oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Verträge in Bezug auf Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden umfassen, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen sind, stellen die einschlägigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats sicher, dass jede aus den genannten Abwicklungsinstrumenten erwachsende Maßnahme wirksam wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die von diesen Abwicklungsinstrumenten betroffenen Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls deren Kunden dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung gegebenenfalls nur nach dem Recht des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde anzufechten.

(5) Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde werden folgende Rechte und Schutzbestimmungen festgelegt:

a)
das Recht von Anteilseignern, Gläubigern und Dritten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nach Artikel 74 anzufechten;
b)
das Recht betroffener Gläubiger, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehene Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags eines Instruments, einer Verbindlichkeit oder eines Vertrags bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung nach Artikel 74 anzufechten; und
c)
die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

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