Artikel 53 VO (EU) 2021/23
Befugnis in Bezug auf Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eigentumstitel von in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Personen
(1) Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von in einem Drittland ansässigen Personen oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, so kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass
- a)
- die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Maßnahme wirksam wird;
- b)
- die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird;
- c)
- die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 10 angegebene Weise erstattet werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels verlangt die Abwicklungsbehörde von der CCP, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 28, 32, 55, 56 und 57, gebunden zu sein.
Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit Inhabern sonstiger Verbindlichkeiten, die in einem Drittland ansässig sind oder dem Recht eines Drittlands unterliegen, zu sorgen. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen bestätigt wird.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, so ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig.
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