Artikel 54 VO (EU) 2021/23
Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
(1) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme bzw. das Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses gilt nicht als Insolvenzverfahren, als Durchsetzungsereignis oder als Ausfallereignis im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2002/47/EG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern jeweils die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.
Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 77 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes als nach Maßgabe dieser Verordnung getroffene Abwicklungsmaßnahme.
(2) Eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1 darf nicht dazu verwendet werden,
- a)
- Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag von einem Unternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, eingegangen wurde und Cross-Default-Klauseln oder -Verpflichtungen enthält, die von einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden;
- b)
- im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, in den Besitz von Eigentum der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen; oder
- c)
- im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, etwaige vertragliche Rechte der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu beeinträchtigen.
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