Artikel 55 VO (EU) 2021/23

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Verpflichtungen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung beider Gegenparteien aus Verträgen, die von einer in Abwicklung befindlichen CCP eingegangen wurden, aussetzen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.

(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3) Bei Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

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