Artikel 56 VO (EU) 2021/23
Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags daran hindern, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2) Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von der in Abwicklung befindlichen CCP mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.
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