Artikel 58 VO (EU) 2021/23

Befugnis, Kontrolle über die CCP auszuüben

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Kontrolle über die in Abwicklung befindliche CCP ausüben, um

a)
durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern;
b)
den Risikoausschuss zu konsultieren;
c)
Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen.

Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch einen von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 50 Absatz 1 bestellten Sonderverwalter ausgeübt werden.

(2) Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, so gilt sie nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

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