Artikel 58 VO (EU) 2021/23
Befugnis, Kontrolle über die CCP auszuüben
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Kontrolle über die in Abwicklung befindliche CCP ausüben, um
- a)
- durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern;
- b)
- den Risikoausschuss zu konsultieren;
- c)
- Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen.
Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch einen von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 50 Absatz 1 bestellten Sonderverwalter ausgeübt werden.
(2) Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, so gilt sie nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.
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