Artikel 59 VO (EU) 2021/23

Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.

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