Artikel 67 VO (EU) 2021/23

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:

a)
die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
b)
die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
c)
die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
d)
die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

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