Artikel 68 VO (EU) 2021/23
Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und gedeckter Schuldverschreibungen
Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, nicht Folgendes bewirkt:
- a)
- die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
- b)
- die Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind, durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen strukturierte Finanzierungsvereinbarungen Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendete Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
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