Artikel 69 VO (EU) 2021/23

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Regeln von Systemen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

a)
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen überträgt;
b)
die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufhebt oder ändert oder einen Käufer oder eine Brücken-CCP anstelle der CCP als Vertragspartei einsetzt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)
dem Widerruf eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG;
b)
Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG;
c)
Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG;
d)
Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG.

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