Artikel 72 VO (EU) 2021/23
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden
(1) Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium mit, welche Abwicklungsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. In der Mitteilung ist auch anzugeben, ob die Abwicklungsmaßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.
Sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, unterrichtet die Abwicklungsbehörde
- a)
- die in Abwicklung befindliche CCP;
- b)
- das Abwicklungskollegium;
- c)
- die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
- d)
- die Kommission, die EZB und die EIOPA; und
- e)
- die Betreiber der Systeme nach der Richtlinie 98/26/EG, an denen die in Abwicklung befindliche CCP teilnimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift der Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
In der Unterrichtung des Abwicklungskollegiums nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Gründe für eine etwaige Abweichung vom Abwicklungsplan anzugeben.
(3) Die Veröffentlichung einer Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder einer Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 55, 56 und 57 der vorliegenden Verordnung zusammengefasst werden, erfolgt an allen nachfolgenden Stellen:
- a)
- auf der Website der Abwicklungsbehörde;
- b)
- auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der ESMA;
- c)
- auf der Website der in Abwicklung befindlichen CCP; und
- d)
- wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über die in Abwicklung befindliche CCP im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(4) Wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Anordnung den Inhabern der Eigentumstitel und den Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken der in Abwicklung befindlichen CCP, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.