Artikel 73 VO (EU) 2021/23

Geheimhaltung

(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

a)
Abwicklungsbehörden;
b)
zuständige Behörden, ESMA und EBA;
c)
zuständige Ministerien;
d)
gemäß dieser Verordnung bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
e)
potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
f)
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
g)
Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
h)
eine Brücken-CCP;
i)
vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k;
j)
alle anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die nicht unter die Buchstaben a, b, c und g fallen; und
k)
sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben.

(2) Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j genannten Personen dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen sichergestellt ist.

(3) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung erhalten, anderen Personen oder Behörden offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne CCPs zulässt, oder die Behörde oder die CCP, von der die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Bevor jegliche Art der Information offengelegt wird, bewerten die in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen der Offenlegung für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 9 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 10 und 15 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen bzw. Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen vertrauliche Informationen mit folgenden Personen und Stellen austauschen, sofern der Empfänger für die Zwecke dieses Informationsaustauschs Geheimhaltungspflichten unterliegt:

a)
jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
b)
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihrem Mitgliedstaat, Rechnungshöfen in ihrem Mitgliedstaat und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat;
c)
nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden, die durch die Anwendung makroprudenzieller Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind, und den für die Durchführung von Abschlussprüfungen verantwortlichen Personen.

(5) Dieser Artikel hindert

a)
Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen;
b)
die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung makroprudenzieller Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA, der ESMA oder vorbehaltlich Artikel 80 Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.

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