Artikel 77 VO (EU) 2021/23

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2) Die einschlägigen nationalen Behörden müssen Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf eine Drittland-CCP in jedem der folgenden Fälle anerkennen:

a)
Die Drittland-CCP erbringt Dienstleistungen oder hat Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
b)
die Drittland-CCP verfügt über Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

Die einschlägigen nationalen Behörden gewährleisten die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.

(3) Die einschlägigen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:

a)
Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

i)
Vermögenswerte einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat belegen sind oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen; und
ii)
Rechte oder Verbindlichkeiten einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;

b)
Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen;
c)
Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und
d)
Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen — getroffen wird, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.

(4) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die nach nationalem Recht anwendbaren regulären Insolvenzverfahren.

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