Artikel 78 VO (EU) 2021/23

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 können die einschlägigen nationalen Behörden die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern verweigern, wenn

a)
das Abwicklungsverfahren des Drittlands die Finanzstabilität ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;
b)
Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, die in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger, -clearingmitglieder und gegebenenfalls deren -kunden mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
c)
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf ihren Mitgliedstaat haben würde;
d)
die Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würde.

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