Artikel 79 VO (EU) 2021/23

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

(1) Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:

a)
wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist;
b)
wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen niedergelassen sind.

(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kooperationsvereinbarungen enthalten die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung folgender Aufgaben und die Ausübung folgender Befugnisse in Bezug auf die in Buchstaben a und b jenes Absatzes genannten CCPs oder Gruppen, denen entsprechende CCPs angehören:

a)
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit Artikel 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
b)
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 15 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
c)
Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit Artikel 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
d)
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 18 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; und
e)
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die den einschlägigen Drittlandsbehörden übertragen wurden.

(4) Die zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

a)
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
b)
zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 77 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
c)
zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
d)
zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor im Hinblick auf die CCP oder die Gruppe, die Gegenstand der Vereinbarung ist, wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden;
e)
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
f)
zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

Um eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Absatzes 3 zu gewährleisten, veröffentlicht die ESMA bis zum 12. August 2022 Leitlinien zu Art und Inhalt der in diesem Absatz genannten Bestimmungen.

(5) Die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

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