Artikel 80 VO (EU) 2021/23

Austausch vertraulicher Informationen

(1) Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden, zuständige Ministerien und gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden tauschen vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungsplänen, nur dann mit den einschlägigen Drittlandsbehörden aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 73 mindestens gleichwertig sind; und
b)
die Informationen sind für die einschlägigen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, die mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben vergleichbar sind, und werden für keine anderen Zwecke verwendet.

(2) Soweit der Austausch von Informationen personenbezogene Daten betrifft, unterliegen die Verarbeitung und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden dem geltenden Datenschutzrecht der Union und der Mitgliedstaaten.

(3) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den einschlägigen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, stimmt der Offenlegung zu; und
b)
die Information wird nur für die von der unter Buchstabe a genannten Behörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.

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