Artikel 81 VO (EU) 2021/23

Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, so teilt er der Kommission und der ESMA die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 12. August 2022 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich alle Änderungen dieser Vorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen CCPs und Clearingmitglieder unterliegen, gegen das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der CCPs und der Clearingmitglieder und gegen andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.

(3) Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

(4) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)
unmittelbar;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

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