Artikel 8 VO (EU) 2021/23

Informationsaustausch

(1) Die Abwicklungsbehörden, die zuständigen Behörden und die ESMA übermitteln einander von sich aus oder auf Antrag rechtzeitig alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 geben die Abwicklungsbehörden von einer Drittlandsbehörde übermittelte vertrauliche Informationen nur weiter, wenn diese Behörde zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(3) Die Abwicklungsbehörden übermitteln dem zuständigen Ministerium alle Informationen zu Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Unterrichtung, Konsultation oder Zustimmung dieses Ministeriums erfordern.

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