Artikel 10 VO (EU) 2021/279

Übergangsbestimmungen

(1) Unternehmergruppen in Drittländern, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 tätig sind und bei denen aufgrund der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Größe von Unternehmergruppen umfangreiche administrative, rechtliche und strukturelle Änderungen erforderlich sind, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.

(2) Der gemäß Artikel 8 zu erstellende nationale Maßnahmenkatalog gilt spätestens ab dem 1. Januar 2023.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.