Artikel 10 VO (EU) 2021/279
Übergangsbestimmungen
(1) Unternehmergruppen in Drittländern, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 tätig sind und bei denen aufgrund der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Größe von Unternehmergruppen umfangreiche administrative, rechtliche und strukturelle Änderungen erforderlich sind, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.
(2) Der gemäß Artikel 8 zu erstellende nationale Maßnahmenkatalog gilt spätestens ab dem 1. Januar 2023.
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