Artikel 9 VO (EU) 2021/279

Informationsaustausch

(1) Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwenden die zuständigen Behörden das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und die Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung für den Informationsaustausch mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten und beachten dabei folgende Vorschriften:

a)
ein Mitgliedstaat (meldender Mitgliedstaat) unterrichtet die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten (benachrichtigter Mitgliedstaat bzw. benachrichtigte Mitgliedstaaten) mindestens in folgenden Fällen:

i)
wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt;
ii)
wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von gemäß Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt;
iii)
wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus dem meldenden Mitgliedstaat beeinträchtigt, da dies Auswirkungen für einen oder mehrere benachrichtigte Mitgliedstaaten haben könnte (Warnmeldung);

b)
in den unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Fällen antwortet der benachrichtigte Mitgliedstaat/antworten die benachrichtigten Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, informiert/informieren über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der amtlichen Untersuchung, und übermittelt/übermitteln alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat angeforderten Informationen;
c)
der meldende Mitgliedstaat kann den benachrichtigten Mitgliedstaat bzw. die benachrichtigten Mitgliedstaaten um alle erforderlichen zusätzlichen Informationen ersuchen;
d)
der meldende Mitgliedstaat nimmt so schnell wie möglich die erforderlichen Einträge und Aktualisierungen in OFIS vor, einschließlich der Aktualisierungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen seiner eigenen amtlichen Untersuchungen;
e)
in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall und bei Benachrichtigung der Kommission durch einen Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Drittlands.

(2) Zusätzlich zur Informationspflicht gemäß Artikel 32 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde, die ihr gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 31 der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen hat, über jeden festgestellten Verstoß, der sich auf die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen auswirkt, sowie über jeden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Ferner übermittelt sie alle weiteren Informationen, die von dieser zuständigen Behörde angefordert werden.

(3) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Unterauftragnehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen diese für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen aus.

(4) Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Unterauftragnehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so melden diese Unternehmer und/oder die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 diese Änderung unverzüglich an die zuständige Behörde.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fordert die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe, einschließlich der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848, des Status der Zertifizierung, der Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer in den Aufzeichnungen der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Verstöße behoben hat bzw. beheben wird.

(5) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung unterzogen, so tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen aus, mit deren Hilfe diese Prüfungen abgeschlossen werden können.

(6) Die zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen ihnen und den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen, denen sie bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, sowie zwischen diesen Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen zu ermöglichen.

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