Artikel 8 VO (EU) 2021/279
Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
Die zuständigen Behörden können die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen verwenden, um einen nationalen Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen.
Dieser nationale Maßnahmenkatalog muss mindestens Folgendes enthalten:
- a)
- eine Liste der Verstöße mit einem Verweis auf die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder des auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts;
- b)
-
die Einteilung der Verstöße in drei Kategorien: geringfügig, erheblich und kritisch, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- i)
- das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Eigenkontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625;
- ii)
- die Auswirkungen auf die Integrität des Status eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch oder als Umstellungserzeugnis;
- iii)
- die Möglichkeit, das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette mithilfe des Rückverfolgbarkeitssystems zu orten;
- iv)
- die Reaktion auf frühere Aufforderungen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
- c)
- die Maßnahmen, die bei Verstößen der verschiedenen Kategorien ergriffen werden.
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