Artikel 8 VO (EU) 2021/279

Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes

Die zuständigen Behörden können die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen verwenden, um einen nationalen Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen.

Dieser nationale Maßnahmenkatalog muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
eine Liste der Verstöße mit einem Verweis auf die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder des auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts;
b)
die Einteilung der Verstöße in drei Kategorien: geringfügig, erheblich und kritisch, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

i)
das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Eigenkontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625;
ii)
die Auswirkungen auf die Integrität des Status eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch oder als Umstellungserzeugnis;
iii)
die Möglichkeit, das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette mithilfe des Rückverfolgbarkeitssystems zu orten;
iv)
die Reaktion auf frühere Aufforderungen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

c)
die Maßnahmen, die bei Verstößen der verschiedenen Kategorien ergriffen werden.

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