Artikel 7 VO (EU) 2021/279

Mindestprozentsätze für Kontrollen und Probenahme

Für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848, die von jeder zuständigen Behörde oder gegebenenfalls Kontrollbehörde oder Kontrollstelle je nach Höhe des Verstoßrisikos durchzuführen sind, gelten folgende Vorschriften über die Mindestprozentsätze:

a)
jedes Jahr werden mindestens 10 % aller amtlichen Kontrollen bei Unternehmern oder Unternehmergruppen ohne Vorankündigung durchgeführt;
b)
jedes Jahr werden mindestens 10 % zusätzliche Kontrollen, die über die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hinausgehen, durchgeführt;
c)
jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer, ausgenommen Unternehmer, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgenommen sind, einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen;
d)
jedes Jahr werden mindestens 2 % der Mitglieder jeder Unternehmergruppe einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen;
e)
jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer einer Unternehmergruppe, jedoch nicht weniger als zehn Mitglieder, einer Nachinspektion unterzogen. Hat eine Unternehmergruppe bis zu zehn Mitglieder, so werden alle Mitglieder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert.

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