Artikel 6 VO (EU) 2021/279

Mitteilungen des IKS-Verwalters

Der IKS-Verwalter teilt der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich Folgendes mit:

a)
jeglichen Verdacht eines erheblichen oder kritischen Verstoßes;
b)
jede Aussetzung der Mitgliedschaft oder jeden Ausschluss eines Mitglieds, einer Produktionseinheit oder von Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, aus der Gruppe;
c)
jedes Verbot des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, einschließlich des Namens des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder, der betreffenden Mengen und der Kennzeichnung der Partie/des Loses.

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