Artikel 6 VO (EU) 2021/279
Mitteilungen des IKS-Verwalters
Der IKS-Verwalter teilt der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich Folgendes mit:
- a)
- jeglichen Verdacht eines erheblichen oder kritischen Verstoßes;
- b)
- jede Aussetzung der Mitgliedschaft oder jeden Ausschluss eines Mitglieds, einer Produktionseinheit oder von Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, aus der Gruppe;
- c)
- jedes Verbot des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, einschließlich des Namens des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder, der betreffenden Mengen und der Kennzeichnung der Partie/des Loses.
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