Artikel 5 VO (EU) 2021/279

Unterlagen und Aufzeichnungen einer Unternehmergruppe

Die Unternehmergruppe bewahrt für die Zwecke des internen Kontrollsystems (IKS) folgende Unterlagen und Aufzeichnungen auf:

a)
die Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe, die auf der Registrierung der einzelnen Mitglieder beruht und für jedes Mitglied der Unternehmergruppe folgende Angaben enthalten muss:

i)
Name und Identifikation (Codenummer);
ii)
Kontaktdaten;
iii)
Datum der Registrierung;
iv)
Gesamtfläche, die das Mitglied bewirtschaftet, und Angabe, ob diese Teil einer ökologischen/biologischen, in Umstellung befindlichen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheit ist;
v)
Angaben zu allen Produktionseinheiten und/oder Tätigkeiten: Größe, Standort (einschließlich einer Karte, sofern vorhanden), Erzeugnis, Datum des Beginns des Umstellungszeitraums und geschätzte Erträge;
vi)
Datum der letzten internen Inspektion mit Angabe des Namens des IKS-Inspektors;
vii)
Datum der letzten amtlichen Kontrolle durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit Angabe des Namens des Inspektors;
viii)
Datum und Version der Liste;

b)
die unterzeichneten Mitgliedsvereinbarungen zwischen dem Mitglied und der Unternehmergruppe als juristischer Person, in denen die Rechte und Pflichten des Mitglieds festgelegt sind;
c)
die vom IKS-Inspektor und dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe unterzeichneten Berichte über die interne Inspektion, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

i)
Name des Mitglieds und Standort der Produktionseinheit bzw. der Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, in der/denen die der Inspektion unterzogenen und in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Tätigkeiten stattfinden;
ii)
Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der internen Inspektion;
iii)
Ergebnisse der Inspektion;
iv)
Prüfungsumfang;
v)
Datum der Erstellung des Berichts;
vi)
Name des internen Inspektors;

d)
Aufzeichnungen über die von den IKS-Inspektoren absolvierten Schulungen, die Folgendes enthalten müssen:

i)
Datum der Schulung;
ii)
Inhalt der Schulung;
iii)
Name des Ausbilders;
iv)
Unterschrift des Schulungsteilnehmers;
v)
gegebenenfalls eine Bewertung der erworbenen Kenntnisse;

e)
Aufzeichnungen über die von den Mitgliedern der Unternehmergruppe absolvierten Schulungen;
f)
Aufzeichnungen über die vom IKS-Verwalter im Falle von Verstößen ergriffenen Maßnahmen, die Folgendes enthalten müssen:

i)
Mitglieder, gegen die aufgrund von Verstößen Maßnahmen verhängt wurden, einschließlich derjenigen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde oder die zur Einhaltung eines neuen Umstellungszeitraums verpflichtet wurden;
ii)
Dokumentation der festgestellten Verstöße;
iii)
Dokumentation der Nachverfolgung der Maßnahmen;

g)
Aufzeichnungen über die Rückverfolgbarkeit zu folgenden Tätigkeiten, einschließlich Angaben zu den jeweiligen Mengen, sofern zutreffend:

i)
Erwerb und Vertrieb landwirtschaftlicher Betriebsmittel, einschließlich Pflanzenvermehrungsmaterial, durch die Gruppe;
ii)
Produktion, einschließlich Ernte;
iii)
Lagerung;
iv)
Aufbereitung;
v)
Lieferung von Erzeugnissen jedes einzelnen Mitglieds an das gemeinsame Vermarktungssystem;
vi)
Inverkehrbringen von Erzeugnissen durch die Unternehmergruppe;

h)
die schriftlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen der Unternehmergruppe und Unterauftragnehmern, einschließlich Angaben zur Art der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten;
i)
Dokument zur Ernennung des IKS-Verwalters;
j)
Dokumente zur Ernennung der IKS-Inspektoren und Liste der IKS-Inspektoren.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste der Mitglieder wird vom IKS-Verwalter aktualisiert, sobald sich eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis viii aufgeführten Elemente ändert; dabei ist auch anzugeben, ob aufgrund von Maßnahmen bei Verstößen, die infolge einer internen Inspektion oder amtlichen Kontrolle festgestellt wurden, Mitgliedschaften ausgesetzt oder zurückgezogen wurden.

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