ANHANG I VO (EU) 2021/279

Einheitliche Regelungen für die Erstellung und Anwendung eines nationalen Maßnahmenkatalogs gemäß Artikel 8

1.
Die zuständigen Behörden können Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 8 als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:

a)
Der Verstoß ist geringfügig, wenn

i)
die Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses nicht beeinträchtigt;
iii)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion verboten werden kann;

b)
der Verstoß ist erheblich, wenn

i)
die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
iii)
der Unternehmer einen geringfügigen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat;
iv)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion verboten werden kann;

c)
der Verstoß ist kritisch, wenn

i)
die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind;
ii)
der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
iii)
der Unternehmer frühere erhebliche Verstöße nicht behebt oder wiederholt andere Kategorien von Verstößen nicht behebt;
iv)
das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem nicht geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nicht verboten werden kann.

2.
Maßnahmen

Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die genannten Kategorien von Verstößen anwenden:

Kategorie des Verstoßes Maßnahme
Geringfügig Fristgerechte Vorlage eines Aktionsplans durch den Unternehmer zur Behebung des Verstoßes
Erheblich

Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums

Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats

Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen und der Überprüfungen, die der Unternehmer vorgesehen hat, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten

Kritisch

Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für einen bestimmten Zeitraum

Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums

Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats

Aussetzung des Zertifikats

Entzug des Zertifikats

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