ANHANG I VO (EU) 2021/279
Einheitliche Regelungen für die Erstellung und Anwendung eines nationalen Maßnahmenkatalogs gemäß Artikel 8
- 1.
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Die zuständigen Behörden können Verstöße auf der Grundlage der Einstufungskriterien gemäß Artikel 8 als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft/zutreffen:
- a)
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Der Verstoß ist geringfügig, wenn
- i)
- die Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen effizient sind;
- ii)
- der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses nicht beeinträchtigt;
- iii)
- das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion verboten werden kann;
- b)
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der Verstoß ist erheblich, wenn
- i)
- die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind;
- ii)
- der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
- iii)
- der Unternehmer einen geringfügigen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat;
- iv)
- das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion verboten werden kann;
- c)
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der Verstoß ist kritisch, wenn
- i)
- die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind;
- ii)
- der Verstoß die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses beeinträchtigt;
- iii)
- der Unternehmer frühere erhebliche Verstöße nicht behebt oder wiederholt andere Kategorien von Verstößen nicht behebt;
- iv)
- das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette durch das Rückverfolgbarkeitssystem nicht geortet werden kann/können und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nicht verboten werden kann.
- 2.
- Maßnahmen
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die genannten Kategorien von Verstößen anwenden:
Kategorie des Verstoßes | Maßnahme |
---|---|
Geringfügig | Fristgerechte Vorlage eines Aktionsplans durch den Unternehmer zur Behebung des Verstoßes |
Erheblich |
Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen und der Überprüfungen, die der Unternehmer vorgesehen hat, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten |
Kritisch |
Keine Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung (betroffene Kultur(en) oder betroffenes Tier/betroffene Tiere) gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für einen bestimmten Zeitraum Vorgabe eines neuen Umstellungszeitraums Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats Aussetzung des Zertifikats Entzug des Zertifikats |
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