Präambel VO (EU) 2021/279

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 9, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für Unternehmer, einschließlich der Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe sowie der zu ergreifenden Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.
(2)
Angesichts der Wichtigkeit der Vorsorgemaßnahmen, die Unternehmer ergreifen müssen, um das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welche Verfahrensschritte einzuhalten und welche relevanten Unterlagen vorzulegen sind, wenn ein Unternehmer aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe den Verdacht hat, dass ein Erzeugnis, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht.
(3)
Um dafür zu sorgen, dass bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 im Falle des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen unionsweit einheitlich vorgegangen wird, sollten weitere Vorschriften für die im Rahmen der amtlichen Untersuchung zu ermittelnden Sachverhalte, die erwarteten Ergebnisse der amtlichen Untersuchung sowie Mindestberichterstattungspflichten festgelegt werden.
(4)
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten zusätzliche Vorschriften darüber festgelegt werden, wo und in welcher Form bestimmte Angaben auf dem Etikett erscheinen müssen.
(5)
Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für die Zertifizierung von Unternehmern und Unternehmergruppen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften für die Zertifizierung einer Unternehmergruppe festgelegt werden.
(6)
Um Effizienz zu gewährleisten und die Betriebskosten für das System für interne Kontrollen (IKS) in einem tragbaren Rahmen zu halten, sollte die maximale Größe einer Unternehmergruppe festgelegt werden. Die Festlegung einer solchen Obergrenze soll bewirken, dass das IKS für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch alle Mitglieder der Gruppe sorgen kann, indem interne Kontrollen und notwendige Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Gruppe zertifiziert, bei einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern eine Nachinspektion durchführen. Die Größenbegrenzung bietet auch zusätzliche Garantien dafür, dass die Mitgliederliste aktuell gehalten wird, ein rascher und regelmäßiger Informationsaustausch mit Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stattfindet und die Umsetzung geeigneter Maßnahmen gewährleistet wird. Bei der maximalen Größe sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Unternehmergruppe in der Lage sein sollte, ausreichende Ressourcen zu entwickeln, um ein effizientes IKS mit qualifiziertem Personal einzurichten.
(7)
Um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen und den Austausch von Informationen und Wissen zu ermöglichen, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen und Aufzeichnungen eine Unternehmergruppe für die Zwecke des IKS vorhalten muss.
(8)
Das IKS sollte die Grundlage für die Zertifizierung einer Unternehmergruppe bilden. Daher sollten die IKS-Verwalter verpflichtet sein, die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die das Zertifikat ausstellt, über die wichtigsten Belange zu informieren, wie z. B. bei Verdacht auf Verstöße, Aussetzung oder Entziehung von Mitgliedschaften und jedes Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse.
(9)
Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.
(10)
Um die Kontinuität der derzeitigen nationalen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es Vorschriften für die Mindestprozentsätze amtlicher Kontrollen und Probenahmen geben.
(11)
Zur Beseitigung der erheblichen Unterschiede bei der derzeitigen Anwendung nationaler Maßnahmenkataloge in den Mitgliedstaaten sollten ein gemeinsames Muster für einen Maßnahmenkatalog festgelegt und weitere Leitlinien für die Einstufung von Verstößen und geeignete Maßnahmen bereitgestellt werden.
(12)
Informationen über jeglichen Verdacht eines Verstoßes oder jeglichen festgestellten Verstoß, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt, sollten unmittelbar und bestmöglich zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, damit insbesondere alle betroffenen zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen durchführen und die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 ergreifen können. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten und Verfahren für den Austausch dieser Informationen festgelegt werden, einschließlich der Funktionalitäten des Informationssystems für den ökologischen/biologischen Landbau. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung auch klargestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt und der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wird, oder im Falle des Verdachts eines solchen Verstoßes die entsprechenden Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden übermittelt werden sollten. Schließlich sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Informationen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen mindestens an andere Kontrollbehörden und Kontrollstellen und deren zuständige Behörden weitergeben sollten, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dokumentierte Verfahren festzulegen, die einen solchen Informationsaustausch auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen.
(13)
Bei Unternehmergruppen in Drittländern, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(2) und den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008(3) und (EG) Nr. 1235/2008(4) der Kommission tätig sind, kann es vorkommen, dass sie deutlich mehr Mitglieder haben als die in dieser Verordnung festgelegte maximale Anzahl. Zur Bildung neuer Unternehmergruppen, die diese neue Anforderung erfüllen, können erhebliche Anpassungen bei der Einrichtung der entsprechenden juristischen Person, eines IKS und der erforderlichen Elemente für die Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erforderlich werden. Daher sollte für diese Unternehmergruppen eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen maximalen Größe erforderlichen Anpassungen vornehmen können.
(14)
Die Anforderung im Zusammenhang mit dem nationalen Maßnahmenkatalog kann dazu führen, dass bereits bestehende nationale Maßnahmenkataloge geändert werden müssen, die in den Mitgliedstaaten bislang im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erstellt wurden. Daher sollte für alle Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von höchstens einem Jahr ab dem 1. Januar 2022 für diese bestehenden nationalen Maßnahmenkataloge vorgesehen werden, damit sie die erforderlichen Verbesserungen vornehmen oder ihre nationalen Maßnahmenkataloge ersetzen können, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
(15)
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

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