ANHANG VI VO (EU) 2021/340

Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I Nummer 18 erhält folgende Fassung:

18.
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.”

b)
In Tabelle 4 Buchstabe a werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

Vertikale und kombinierte Kühlmöbel für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ – 1 entfällt 1,30
Horizontales Kühlmöbel für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ – 1 entfällt 1,13

c)
Die erste Fußnote am Ende der Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

(*)
Bei Verkaufsautomaten für unterschiedliche Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach), auf eine Dezimalstelle gerundet.

d)
Anhang V Tabelle 10 erhält folgende Fassung:

Tabelle 10

Produktdatenblatt

Name oder Warenzeichen des Lieferanten (**) , (*****):
Anschrift des Lieferanten (**) , (*****):
Modellkennung (*****):
Verwendung: Präsentation und Verkauf

Art des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion:

[Getränkekühler/Speiseeis-Gefriermaschinen/Verkaufskühlmöbel für Speiseeis/Kühlmöbel für Supermärkte/gekühlte Verkaufsautomaten]

Code der Kühlmöbelfamilie gemäß den harmonisierten Normen oder anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren im Einklang mit Anhang IV Zum Beispiel: [HC1/…/HC8], [VC1/…/VC4]

Produktspezifische Parameter

(Getränkekühler: bitte Felder unter Nummer 1 ausfüllen, Speiseeis-Gefriergeräte: bitte Felder unter Nummer 2 ausfüllen; Verkaufskühlmöbel für Speiseeis: bitte Felder unter Nummer 3 ausfüllen; Kühlmöbel für Supermärkte: bitte Felder unter Nummer 4 ausfüllen; gekühlte Verkaufsautomaten: bitte Felder unter Nummer 5 ausfüllen. Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen oder ein Fach, das auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden kann, so sind die Zeilen für jedes Fach bzw. jede Temperatureinstellung zu wiederholen):

1.
Getränkekühler:
Bruttorauminhalt (dm3 oder l) Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6)
Höchste Temperatur (°C) Relative Feuchtigkeit (%)
x x x
2.
Speiseeis-Gefriermaschine mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]:
Nettorauminhalt (dm3 oder l) Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8)
Temperaturbereich (°C) Bereich der relativen Feuchtigkeit (%)
minimal maximal minimal maximal
x x x x x
3.
Verkaufskühlmöbel für Speiseeis
Warenpräsentationsfläche (m2) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe b)
x,xx [G1/G2/G3/L1/L2/L3/S]
4.
[Steckerfertiges/Nicht steckerfertiges] [horizontales/vertikales (ausgenommen halbhohes)/halbhohes/kombiniertes] Kühlmöbel für Supermärkte; Containerregal: [ja/nein]:
Warenpräsentationsfläche (m2) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe a)
x,xx [Kühlschrank: [M2/H1/H2/M1]/Gefrierschrank: [L1/L2/L3]]
5.
Gekühlte Verkaufsautomaten, [gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden/gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront/gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel/gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]/kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden, für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]:
Rauminhalt (dm3 oder l) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe c)
x Kategorie [1/2/3/4/6]
Allgemeine Produktparameter:
Parameter Wert Parameter Wert
Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) (****) x,xx Empfohlene Temperatur(en) für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) (Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Temperaturbedingungen gemäß Anhang IV Tabellen 4, 5 bzw. 6 stehen.) x
EEI x,x Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G](***)
Lichtquellenparameter (*) , (**):
Art der Lichtquelle [Beleuchtungstechnologie]
Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G]
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie (**) , (*****)
Weitere Angaben (**) , (*****):
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission(2) zu finden sind:

3.
Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;
b)
Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;
c)
besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;
d)
die Werte der in Tabelle 11 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;
e)
die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;
f)
die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;
g)
etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 11

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells mit Direktverkaufsfunktion:
Produktspezifikationen
Allgemeine Produktspezifikationen:
Parameter Wert Parameter Wert
Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx
Täglicher Energieverbrauch (kWh/24h) x,xxx Umgebungsbedingungen [Set 1/Set 2]
M x,x N x,xxx
Temperaturkoeffizient (C) x,xx Y x,xx
P x,xx Zieltemperatur (Tc) (°C)* x,x
Faktor für die Klimaklasse (CC)* x,xx
Weitere Angaben:
Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewendeter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren:
gegebenenfalls den Namen und die Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
eine Liste der gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen:
* Nur für Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen.
Zusätzliche Produktspezifikationen für Getränkekühler:
Parameter Wert
Bruttorauminhalt (dm3 oder l) x
Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6) Höchste Temperatur (°C) x
Relative Feuchtigkeit (%) x
Zusätzliche Produktspezifikationen für Speiseeis-Gefriermaschinen mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]:
Parameter Wert
Nettorauminhalt (dm3 oder l) x
Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8) Temperaturbereich (°C) minimal x
maximal x
Bereich der relativen Feuchtigkeit (%) minimal x
maximal x
Zusätzliche Produktspezifikationen für Verkaufskühlmöbel für Speiseeis
Parameter Wert
Warenpräsentationsfläche (m2) x,xx
Temperaturklasse XY
Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlmöbel für Supermärkte
Parameter Wert
Warenpräsentationsfläche (m2) x,xx
Temperaturklasse XY
Zusätzliche Produktspezifikationen für gekühlte Verkaufsautomaten:
Parameter Wert
Temperaturklasse XY
Rauminhalt (dm3 oder l) X

4.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.”

b)
In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen” ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG” .
c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Fußnote(n):

(*)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts)..

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).

(**)

Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(***)

Nicht vom Lieferanten anzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.

(****)

Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich

(*****)

Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)

Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 313 dieses Amtsblatts).

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