Präambel VO (EU) 2021/384

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(3) allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 muss für die Zulassung einer Pflanzensorte ihre Sortenbezeichnung vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) für geeignet befunden werden. Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach den Absätzen 3 oder 4 des genannten Artikels vorliegt.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission(4) wurden ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.
(4)
Das CPVO und die Mitgliedstaaten haben eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die Leitlinien für die Eignung von Bezeichnungen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ( „Leitlinien für Sortenbezeichnungen” )(5) ausgearbeitet und geändert hat. Um eine einheitliche Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu gewährleisten, sollten bezugnehmend auf die Leitlinien für Sortenbezeichnungen weitere Präzisierungen vorgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wurde mehrfach geändert. Angesichts der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften zu ändern, und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(6)
Eine Sortenbezeichnung ist zu genehmigen, es sei denn, sie ist aufgrund von Hindernissen ungeeignet. Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ist die Verwendung einer Sortenbezeichnung ausgeschlossen, wenn ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht; Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben; sie mit den Sortenbezeichnungen derselben oder eng verwandter Arten übereinstimmt, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden; sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt; sie aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit oder irreführendem Inhalt Anlass zu Verwechslungen geben könnte.
(7)
Damit den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Anwendung der neuen Vorschriften bleibt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).

(5)

CPVO-Leitlinien für Sortenbezeichnungen, Sitzung 1 des Verwaltungsrats (2018), DOC-AC-2018-1-7.

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