Präambel VO (EU) 2021/384
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG sind durch Verweis auf Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(3) allgemeine Bestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 muss für die Zulassung einer Pflanzensorte ihre Sortenbezeichnung vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) für geeignet befunden werden. Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach den Absätzen 3 oder 4 des genannten Artikels vorliegt.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission(4) wurden ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.
- (4)
- Das CPVO und die Mitgliedstaaten haben eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die Leitlinien für die Eignung von Bezeichnungen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ( „Leitlinien für Sortenbezeichnungen” )(5) ausgearbeitet und geändert hat. Um eine einheitliche Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 zu gewährleisten, sollten bezugnehmend auf die Leitlinien für Sortenbezeichnungen weitere Präzisierungen vorgenommen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wurde mehrfach geändert. Angesichts der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften zu ändern, und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (6)
- Eine Sortenbezeichnung ist zu genehmigen, es sei denn, sie ist aufgrund von Hindernissen ungeeignet. Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ist die Verwendung einer Sortenbezeichnung ausgeschlossen, wenn ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht; Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben; sie mit den Sortenbezeichnungen derselben oder eng verwandter Arten übereinstimmt, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden; sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt; sie aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit oder irreführendem Inhalt Anlass zu Verwechslungen geben könnte.
- (7)
- Damit den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Anwendung der neuen Vorschriften bleibt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).
- (5)
CPVO-Leitlinien für Sortenbezeichnungen, Sitzung 1 des Verwaltungsrats (2018), DOC-AC-2018-1-7.
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