Artikel 11 VO (EU) 2021/392

Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten

(1) Die folgenden Stellen, die für die Erhebung der FINs zusammen mit den direkt aus dem Fahrzeug ausgelesenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zuständig sind, gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung der FINs als für die betreffenden Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679:

a)
Hersteller im Falle einer direkten Datenübertragung aus dem Fahrzeug an den Hersteller;
b)
Vertragshändler und Vertragswerkstätten;
c)
für die technische Überwachung zuständige Stellen oder Einrichtungen.

Diese Stellen sorgen dafür, dass sie ihrer Pflicht nachkommen, die Fahrzeughalter in deren Eigenschaft als betroffene Personen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung zu informieren.

(2) Wurden die FINs für die Zwecke der Artikel 3, 9 oder 10 indirekt beim Fahrzeughalter erhoben, so sorgen die EUA, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Hersteller in ihrer Eigenschaft als für die Daten Verantwortliche dafür, dass sie ihrer Pflicht zur Information der Fahrzeughalter gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen.

(3) Die EUA und die Kommission gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung von FINs für die Zwecke dieser Verordnung als für die Daten Verantwortliche, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen.

(4) Die gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen für keinen anderen als den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Zweck verwendet werden.

(5) Die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen nur für die folgenden Zeiträume aufbewahrt werden:

a)
von Herstellern bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3;
b)
von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an den Hersteller gemäß Artikel 9 Absatz 2;
c)
von Stellen und Einrichtungen, die für die technische Überwachung zuständig sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an die EUA oder an die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten an die EUA benannten Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2;
d)
von den Behörden, die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb an die EUA benannt wurden, bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2;
e)
von der EUA bis zu 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Hochladens der Daten in den BDR gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. in das CDR gemäß Artikel 10 Absatz 2.

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