Artikel 2 VO (EU) 2021/392
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631 bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „ausführliche Überwachungsdaten” die detaillierten Überwachungsdaten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 2 der genannten Verordnung;
- b)
- „aggregierte Überwachungsdaten” die aggregierten Daten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 1 der genannten Verordnung;
- c)
- „Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb” die in Anhang XXII Nummer 3.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 3.2 Buchstaben a bis g und l der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführten Daten, die mithilfe fahrzeuginterner Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch erhoben werden.
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