Artikel 2 VO (EU) 2021/392

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631 bezeichnet der Ausdruck

a)
„ausführliche Überwachungsdaten” die detaillierten Überwachungsdaten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 2 der genannten Verordnung;
b)
„aggregierte Überwachungsdaten” die aggregierten Daten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 1 der genannten Verordnung;
c)
„Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb” die in Anhang XXII Nummer 3.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 3.2 Buchstaben a bis g und l der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführten Daten, die mithilfe fahrzeuginterner Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch erhoben werden.

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