Artikel 3 VO (EU) 2021/392
Aggregierte und ausführliche Überwachungsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Erhebung, Kontrolle, Überprüfung und fristgerechte Übermittlung der aggregierten und der ausführlichen Überwachungsdaten an die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ersuchen der EUA um Klarstellung oder Berichtigung der übermittelten Daten unverzüglich von ihren benannten Kontaktpersonen bearbeitet werden.
(2) Die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten werden in zwei getrennten Datensätzen für Personenkraftwagen und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang II Teil B bzw. Anhang III Teil C der Verordnung (EU) 2019/631 gemeldet.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten elektronisch an das von der EUA verwaltete zentrale Datenarchiv (Central Data Repository — CDR). Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.
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