Artikel 4 VO (EU) 2021/392
Vorläufige Berechnung und Daten
(1) Die Kommission stellt gemeinsam mit der EUA gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sicher, dass alle Hersteller und alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, über die vorläufige Berechnung ihrer jeweiligen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und über ihre jeweiligen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie über die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten unterrichtet werden.
(2) Die vorläufigen Berechnungen und die Daten gemäß Absatz 1 werden für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge getrennt mitgeteilt und umfassen die Aufzeichnungen, die dem betreffenden Hersteller auf der Grundlage seines Namens und seines Welt-Hersteller-Codes zugeordnet werden können.
(3) Das zentrale Datenverzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 enthält alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten mit Ausnahme der Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FINs).
Die FINs werden von der EUA ab dem Datum, an dem sie erstmals in das CDR oder den Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository — BDR) der EUA hochgeladen wurden, während eines Zeitraums von 20 Jahren aufbewahrt.
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