Artikel 5 VO (EU) 2021/392

Angaben zum Hersteller

Die Hersteller, die Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, in der Union in Verkehr bringen oder in Verkehr bringen wollen, teilen der Kommission unverzüglich die folgenden Informationen und jede Änderung dieser Informationen mit:

a)
den Herstellernamen, den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;
b)
den Welt-Hersteller-Code, der den ersten drei Zeichen der FIN entspricht und den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;
c)
für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 den Namen und die Anschrift der den Hersteller vertretenden Kontaktperson, an die die Mitteilung über die vorläufigen Berechnungen und die Daten zu richten ist.

Die unter Buchstabe c genannten Namen und Anschriften gelten als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

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