Artikel 6 VO (EU) 2021/392

Mitteilung von Fehlern in den für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Daten

(1) Überprüft ein Hersteller die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631, so verwendet er den zu diesem Zweck von der EUA bereitgestellten Datensatz.

(2) Wird in dem Datensatz ein Fehler festgestellt, so berichtigt der Hersteller ihn nach Möglichkeit und gibt für jeden Fahrzeugdatensatz durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers” einen der folgenden Codes an:

a)
Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnung geändert hat;
b)
Code B, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht identifizieren kann;
c)
Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fällt;
d)
Code D, wenn der Hersteller, dem ein Fahrzeug der Klasse N1 zugeordnet wird, der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs, nicht jedoch des unvollständigen oder vollständigen Basisfahrzeugs ist.

Für die Zwecke von Buchstabe b gilt ein Fahrzeug als nicht identifizierbar, wenn die FIN fehlt oder offenkundig falsch ist.

(3) Die Hersteller teilen der Kommission etwaige Fehler gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 mit, indem sie den vollständigen berichtigten Datensatz in den BDR hochladen. Sie übermitteln ferner eine elektronische Kopie der Mitteilung zur Information an die folgenden E-Mail-Adressen:

EC-CO2-LDV-implementation@ec.europa.eu

und

CO2-monitoring@eea.europa.eu

(4) Die Hersteller sorgen dafür, dass Anfragen der Kommission oder der EUA zur Klarstellung von Berichtigungen von ihren gemäß Artikel 5 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung benannten Kontaktpersonen unverzüglich bearbeitet werden.

(5) Teilt ein Hersteller der Kommission vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 vorgesehenen Dreimonatsfrist keine Fehler mit, so gelten die gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

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