Artikel 7 VO (EU) 2021/392

Meldung von Daten zu vervollständigten leichten Nutzfahrzeugen

Die Hersteller eines Basisfahrzeugs gemäß Anhang III Nummer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 übermitteln die dort genannten Daten spätestens drei Monate nach der Mitteilung der vorläufigen Daten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung elektronisch an den BDR.

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