Artikel 8 VO (EU) 2021/392

Meldung der NEFZ-CO<sub>2</sub>-Emissionswerte für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631

(1) Ein Hersteller neuer Personenkraftwagen, die in den Kalenderjahren 2021 oder 2022 im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 mit gemessenen NEFZ-CO2-Werten von weniger als 50 g CO2/km zugelassen werden, meldet der Kommission diese gemessenen NEFZ-CO2-Werte zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Kommission kann den Hersteller auffordern, die entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigungen und Typgenehmigungsbogen zur Bestätigung der gemeldeten CO2-Emissionswerte vorzulegen.

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