Artikel 9 VO (EU) 2021/392

Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller

(1) Die Hersteller erheben zusammen mit den FINs neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 ausgerüstet sind, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten dem Hersteller oder seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Erhebt der Hersteller die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs nicht durch direkte Datenübertragung aus dem Fahrzeug, so stellt er sicher, dass die Daten von seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt im Zuge jeder Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs oder jeder anderen Intervention erhoben und ihm übermittelt werden und dass die Daten aus der seriellen Schnittstelle des Fahrzeugs für die On-Board-Diagnose ausgelesen werden. Die verwendete Vorrichtung oder das Lesegerät muss die Daten so auslesen können, wie sie von der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aufgezeichnet wurden. Das Auslesen der Daten erfolgt unentgeltlich und unterliegt keinen besonderen Bedingungen.

Der Hersteller oder gegebenenfalls sein Vertragshändler oder seine Vertragswerkstatt stellen sicher, dass für die Erhebung der FINs sichere Kommunikationswege genutzt werden.

(3) Ab dem Jahr 2022 melden die Hersteller der Kommission jedes Jahr jeweils am 1. April alle im vorangegangenen Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs gemäß Tabelle 1 des Anhangs, indem sie sie in den BDR hochladen.

Erhebt ein Hersteller in einem Kalenderjahr mehrere Datensätze, die sich auf dieselbe FIN beziehen, ist für die Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb der Datensatz heranzuziehen, bei dem insgesamt die größte Strecke zurückgelegt wurde. Für ein gegebenes Fahrzeug werden die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb höchstens während eines Zeitraums von 15 Jahren ab dem Tag erhoben, an dem die Daten für dieses Fahrzeug erstmals der EUA gemeldet wurden.

Macht ein Hersteller geltend, dass Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb nicht oder nur teilweise gemeldet werden können, so gibt er der Kommission gegenüber eine entsprechende Erklärung unter Angabe der Gründe ab. Die Erklärung und die Begründung werden in den BDR hochgeladen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Kleinserienhersteller gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1151.

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