Artikel 25 VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

a)
falls sie aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, ausgenommen als Haustiere gehaltene Einhufer, gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind;
b)
falls sie aus als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Drittländern;
c)
falls sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Geflügel in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind;
d)
falls sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
e)
falls sie aus Hasenartigen gewonnen wurden, aus den in Anhang V gelisteten Drittländern;
f)
falls sie aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden, aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern;
g)
falls sie aus mehr als einer Art gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für jede Art, aus der die Erzeugnisse gewonnen wurden, gemäß den Buchstaben a bis e gelistet sind.

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