Artikel 26 VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.

Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.

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