ANHANG II VO (EU) 2021/419

ANHANG

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen
Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 ex06029050 Neuseeland
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
iii)
die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
iv)
ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
v)
die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;
vi)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.” ;
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 ex06029050 Neuseeland
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
iii)
die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;
iv)
die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;
v)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.” ;
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 Israel
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
iii)
die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

oder

2.
die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

3.
die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

iv)
Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” ;
ii)
die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 Israel
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

1.
die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

2.
die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

iii)
unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” ;
ii)
die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet ex06021090 Israel
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
iii)
die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;
iv)
die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;
v)
Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission.” und
ii)
die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia ex06029041 ex06029045 ex06029046 ex06029048 Israel
a)
Amtliche Feststellung, dass:

i)
die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;
ii)
die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;
iii)
die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

oder

2.
die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

oder

3.
die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallacea befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

iv)
Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

b)
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :

i)
die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.” ;
ii)
die Angabe:

welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 erhält folgende Fassung:

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