ANHANG XVII VO (EU) 2021/451
ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG VON VERMÖGENSWERTBELASTUNGEN
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
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1.
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AUFBAU UND KONVENTIONEN
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1.1.
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Aufbau
- 1.
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Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
- a)
-
Teil A: Übersicht über die Belastungen:
- —
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Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts;
- —
-
Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten;
- —
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Meldebogen AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen;
- —
-
Meldebogen AE-SOU. Belastungsquellen;
- b)
-
Teil B: Laufzeitdaten:
- —
-
Meldebogen AE-MAT. Laufzeitdaten;
- c)
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Teil C: Eventualbelastung:
- —
-
Meldebogen AE-CONT. Eventualbelastung;
- d)
-
Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen:
- —
-
Meldebogen AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
- e)
-
Teil E: Erweiterte Daten:
- —
-
Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts;
- —
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Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.
- 2.
- Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.
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1.2.
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Rechnungslegungsrahmen
- 3.
- Die Institute müssen die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen melden, den sie im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, müssen ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen verwenden. Im Meldebogen AE-SOU haben die Institute — im Einklang mit der Meldung von Vermögenswertbelastungen und Sicherheiten auf Bruttobasis — die Buchwerte generell ohne jegliches Bilanzierungs-Netting anzugeben.
- 4.
- Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS” und „IFRS” die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.
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1.3.
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Nummerierungskonvention
- 5.
- In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.
- 6.
- Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.
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1.4.
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Vorzeichenkonvention
- 7.
- Die Meldebögen in Anhang XVI müssen der in Anhang V Teil 1 Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention entsprechen.
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1.5.
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Anwendungsebene
- 8.
- Die Anwendungsebene der Meldung von Vermögenswertbelastungen entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Folglich brauchen Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der genannten Verordnung nicht unterliegen, keine Angaben zu Vermögenswertbelastungen zu machen.
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1.6.
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Verhältnismäßigkeit
- 9.
-
Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung ist die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt zu berechnen:
- —
-
Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;0010;0010}– {AE-ASS;0015;0010} +{AE-COL;0130;0010};
- —
-
Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;0010;0010} + {AE-ASS;0010;0060}– {AE-ASS;0015;0010} +{AE-COL;0130;0010}+{AE-COL;0130;0040}.
- —
-
Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).
- 10.
- [gestrichen]
-
1.7.
-
Definition des Begriffs „Belastung”
- 11.
-
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI ist ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.
Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte, etwa Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):
- —
-
besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;
- —
-
verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;
- —
-
besicherte Finanzgarantien. In Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis, etwa das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, besteht, ist nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen (anteilige Zuweisung);
- —
-
Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;
- —
-
Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;
- —
-
zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;
- —
-
zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält ( „Anleihen in Eigenemission” ), als belastet;
- —
-
grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
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2.
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TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN
- 12.
- In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden ( „zeitpunktbezogene Belastung” ), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.
- 13.
- Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.
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2.1.
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Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts
-
2.1.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 14.
-
Diese Nummer enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.
Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.
In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.
- a)
- Besicherte Einlagen
- i)
- Der Buchwert der Einlage wird in{AE-SOU; r0070; c0010} als Belastungsquelle eingetragen.
- ii)
- Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0070; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
- iii)
- Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0070; c0030} und {AE-SOU; r0070; c0040} zu melden.
Eine Rückkaufsvereinbarung (im Folgenden „Repo” ) ist wie folgt zu melden:- b)
- Repos/kongruente Repos
- i)
- Der Bruttobuchwert des Repo ist in {AE-SOU; r0050; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.
- ii)
- Die Sicherheit des Repo ist wie folgt zu melden:
- —
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0050; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
- —
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege einer vorausgegangenen umgekehrten Rückkaufsvereinbarung (kongruentes Repo) entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0050; c0030} und in {AE-SOU; r0050; c0040} zu melden.
Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Repos darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus Punkt 14 Buchstaben a und b. Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei ist die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde zu legen. Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.- c)
- Zentralbankrefinanzierungen
Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos. Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten sind wie folgt zu melden:- d)
- Wertpapierleihe
- i)
- Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere ist in {AE-SOU; r0150; c0010} als Belastungsquelle anzugeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, ist für {AE-SOU; r0150; c0010} eine Null zu melden.
- ii)
- Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0150; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
- iii)
- Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0150; c0030} und {AE-SOU; r0150; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.
Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert sind wie folgt zu melden:- e)
- Derivate (Verbindlichkeiten)
- i)
- Der Buchwert des Derivats ist in {AE-SOU; r0020; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.
- ii)
- Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) sind wie folgt zu melden:
- —
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0020; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
- —
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0020; c0030} und {AE-SOU; r0020; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.
Für die Meldung von Vermögenswertbelastungen insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht. Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird. Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgende Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden:- f)
- Gedeckte Schuldverschreibungen
- i)
- Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden. Im Meldebogen AE-NPL sind zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) zu machen.
- ii)
- Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufzunehmen.
BELASTUNGSQUELLEN Art Betrag Zellen Belastete Darlehen Zellen Gedeckte Schuldverschreibungen 75 % (100) = 75 {AE-Sources, r110, c010} 75 % (150) = 112.5 {AE-Assets, r100, c010}
{AE-Sources, r110, c030}
Zentralbankrefinanzierungen 11 {AE-Sources, r060, c010} 10 % (150) = 15 {AE-Assets, r100, c010}
{AE-Sources, r060, c030}
NICHT-BELASTUNG Art Betrag Zellen Belastete Darlehen Zellen Zurückbehaltene eigene gedeckte Schuldverschreibungen 15 % (100) = 15 {AE-Not pledged, r010, c040} 15 % (150) = 22.5 {AE-Assets, r100, c060}
{AE-Not pledged, r020, c010}
Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben. Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen. Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.- g)
- Verbriefungen
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2.1.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Vermögenswerte des meldenden Instituts IAS 1.9(a), Implementation Guidance (IG) 6; Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte. |
0015 |
davon: qualifiziertes Treuhandvermögen Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
|
0020 |
Jederzeit kündbare Darlehen IAS 1.54(i) Die Institute haben täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten zu melden. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ist in der Zeile „Sonstige Vermögenswerte” zu erfassen. |
0030 |
Eigenkapitalinstrumente Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1. |
0040 |
Schuldverschreibungen Anhang V Teil 1 Nummer 31 Die Institute haben von ihnen gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente zu melden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/379 keine Darlehen sind(1). |
0050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt. |
0060 |
davon: Verbriefungen Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. |
0070 |
davon: von Staaten begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden. |
0080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben c und d begeben wurden. |
0090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e begeben wurden. |
0100 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Darlehen und Kredite, die andere Schuldinstrumente als von den meldenden Instituten gehaltene Wertpapiere sind; ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden. |
0110 |
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die nach Anhang V Teil 2 Nummer 86 durch Immobilien besichert sind. |
0120 |
Sonstige Vermögenswerte In der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den Zeilen 0020 bis 0040 und 0100 genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen. |
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2.1.3.
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Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Buchwert belasteter Vermögenswerte Die Institute haben den Buchwert ihrer belasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
0020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0030 |
davon: zentralbankfähig Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0035 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Buchwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) und als Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben. |
0040 |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer belasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). |
0050 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0055 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben. |
0060 |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Die Institute haben den Buchwert ihrer unbelasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
0070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0080 |
davon: zentralbankfähig Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0085 |
davon: EHQLA und HQLA Buchwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
0090 |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer unbelasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). |
0100 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0105 |
davon: EHQLA und HQLA Buchwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
-
2.2.
-
Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
-
2.2.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 15.
- Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen wird in der Kategorie „unbelasteter” Vermögenswerte eine Aufteilung in „zur Belastung verfügbar” oder potenziell belastbar und „nicht zur Belastung verfügbar” vorgenommen.
- 16.
- Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.
- 17.
- Für die Zwecke der Meldung von Vermögenswertbelastungen sind gegen Gebühr und ohne Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten zu melden.
-
2.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0130 |
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. |
0140 |
Jederzeit kündbare Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS. |
0150 |
Eigenkapitalinstrumente Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS. |
0160 |
Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS. |
0170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS. |
0180 |
davon: Verbriefungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS. |
0190 |
davon: von Staaten begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Staaten begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS. |
0200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS. |
0210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS. |
0220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0100 des Meldebogens AE-ASS. |
0230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0120 des Meldebogens AE-ASS. |
0240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, sind diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufzunehmen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht zu melden, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten:
|
0245 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
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0250 |
VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt. |
-
2.2.3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder der gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die belastet sind, unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). |
0020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0030 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0035 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
0040 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind. |
0050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0060 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0065 |
davon: EHQLA und HQLA Beizulegender Zeitwert der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
0070 |
Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies muss auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen einschließen, die unbelastet und auch nicht zur Belastung verfügbar sind. |
-
2.3.
-
Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
-
2.3.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 18.
-
Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
- a)
- Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert zu melden. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
- b)
- Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden.
-
2.3.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
0020 |
Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
0030 |
Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
0040 |
Vorrangig Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0050 |
Mezzanine Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0060 |
Erstverlust Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
-
2.3.3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen. |
0020 |
Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet, aber zur Belastung verfügbar sind. |
0030 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
0035 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen XVII entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
0040 |
Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalbetrag der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. |
-
2.4.
-
Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen
-
2.4.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 19.
- Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.
- 20.
- Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r0170; c0030} = {AE-ASS; r0010; c0010} + {AE-COL; r0130; c0010} + {AE-COL; r0240; c0010}.
-
2.4.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen. |
0020 |
Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0030 |
davon: Außerbörslich Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0040 |
Einlagen Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0050 |
Rückkaufsvereinbarungen Bruttobuchwert (ohne jegliches im Rechnungslegungsrahmen zulässiges Bilanzierungs-Netting) der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind die Geschäfte, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden:
|
0060 |
davon: Zentralbanken Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0070 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0080 |
davon: Zentralbanken Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0090 |
Begebene Schuldverschreibungen Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Der zurückbehaltene Teil einer Emission ist der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung zu unterziehen, sodass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist. |
0100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0110 |
davon: begebene Verbriefungen Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0120 |
Andere Belastungsquellen Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0130 |
Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0140 |
Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0150 |
Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0160 |
Sonstige Betrag der unter 0130 bis 0150 erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
-
2.4.3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten sind zum Buchwert auszuweisen, für Eventualverbindlichkeiten ist der Nominalwert zu melden und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. |
0020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 0010 zu entnehmen. |
0030 |
Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert zu melden, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden müssen. |
0040 |
davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind. |
050 |
davon: belastete eigene Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. |
-
3.
-
TEIL B: LAUFZEITDATEN
-
3.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 21.
- Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.
-
3.2.
-
Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten
-
3.2.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Belastete Vermögenswerte Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:
|
0020 |
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU. Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls heranzuziehen haben, aus dem die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten für das Unternehmen resultiert ist (Empfangsabschnitt). |
0030 |
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU. Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle heranzuziehen haben (Wiederverwendungsabschnitt): kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere. |
-
3.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Offene Laufzeit Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin. |
0020 |
Täglich fällig Fälligkeit in einem Tag oder weniger. |
0030 |
> 1 Tag <=1 Woche Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger. |
0040 |
> 1 Woche <=2 Wochen Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger. |
0050 |
> 2 Wochen <=1 Monat Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger. |
0060 |
> 1 Monat <=3 Monate Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger. |
0070 |
> 3 Monate <=6 Monate Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger. |
0080 |
> 6 Monate <=1 Jahr Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger. |
0090 |
> 1 Jahr <=2 Jahre Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger. |
0100 |
> 2 Jahre <=3 Jahre Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger. |
0110 |
> 3 Jahre <=5 Jahre Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger. |
0120 |
> 5 Jahre <=10 Jahre Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger. |
0130 |
> 10 Jahre Fälligkeit später als zehn Jahre. |
-
4.
-
TEIL C: EVENTUALBELASTUNG
-
4.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 22.
- In diesem Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Vermögenswertbelastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarios angeben.
- 23.
- Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte muss um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt werden.
- 24.
-
In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarios vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt in den Abschnitten 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.
- a)
- Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.
- b)
- Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.
- 25.
- Die Szenarios sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarios berücksichtigen.
-
4.1.1.
-
Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.
- 26.
- Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Übersicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.
- 27.
- Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu müssen auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen gehören, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Übersicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.
-
4.1.2.
-
Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.
- 28.
- Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.
- 29.
- Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Repo in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Repo in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.
- 30.
- In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.
-
4.2.
-
Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung
-
4.2.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
- 31.
- Siehe Erläuterungen zu bestimmten Zeilen des Meldebogens AE-SOU in Abschnitt 2.4.2. Der Zeileninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.
-
4.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 0010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, müssen die Institute finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausweisen. |
0020 |
|
0030 |
|
0040 |
|
-
5.
-
TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
-
5.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 32.
- Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorzulegen. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen nach geltendem Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
- 33.
- Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, sind nicht im Meldebogen AE-CB zu melden.
- 34.
- Den Meldungen muss das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde liegen.
-
5.2.
-
Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen
-
5.2.1.
-
Erläuterungen bezüglich der Z-Achse
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Deckungspool-Kennung (offen) Die Kennung des Deckungspools muss aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools bestehen, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt. |
-
5.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Nominalbetrag Der Nominalbetrag muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals entsprechen und nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet werden. |
0020 |
Barwert (Swap)/Marktwert Der Barwert (Swap) muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen entsprechen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen zu erfolgen hat. In den Spalten 0080 und 0210 zu den Derivatepositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben. |
0030 |
Vermögenswertspezifischer Wert Der vermögenswertspezifische Wert muss dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte entsprechen, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe. |
0040 |
Buchwert Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert. |
-
5.2.3.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN] Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung beschriebene günstigere Behandlung infrage kommen zu können. |
0012 |
Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 0011), ist die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle anzugeben. Zu diesem Zweck ist die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung zu verwenden. Die Codes „a” , „b” , „c” , „d” , „e” , „f” und „g” sind dementsprechend anzugeben. Code „h” ist anzugeben, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht. |
0020–0140 |
Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen (hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden). |
0020 |
Berichtsstichtag Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen. |
0030 |
+ 6 Monate Der Termin „+ 6 Monate” bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind unter der Annahme zu übermitteln, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
0040–0070 |
+ 12 Monate bis + 10 Jahre Wie bei „+ 6 Monate” (Spalte 0030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
0080 |
Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist. Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben. |
0090–0140 |
Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen Die Institute müssen Angaben zu etwaigen am Berichtsstichtag bestehenden externen Bonitätseinstufungen der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung übermitteln. |
0090 |
Ratingagentur 1 Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, müssen die Institute hier den Namen einer dieser Ratingagenturen angeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, sind die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung auszuwählen. |
0100 |
Bonitätseinstufung 1 Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 0090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen. |
0110, 130 |
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3 Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 0090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben. |
0120, 0140 |
Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3 Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung. |
0150–0250 |
Deckungspool Der Deckungspool muss sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammensetzen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
0150 |
Berichtsstichtag Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag muss die mindestens erforderliche Übersicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen einschließen, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
0160 |
+ 6 Monate Der Berichtsstichtag „+ 6 Monate” bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Institute müssen die Beträge unter der Annahme übermitteln, dass im Deckungspool — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
0170–0200 |
+ 12 Monate bis + 10 Jahre Wie bei „+ 6 Monate” (Spalte 0160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
0210 |
Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden. Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben. |
0220–0250 |
Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Übersicherung). |
0220 |
Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Übersicherung darstellen. |
0230–0250 |
Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen. |
0230 |
Ratingagentur 1 Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 0090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen. |
0240–0250 |
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3 Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 0230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 0110) und Ratingagentur 3 (Spalte 0130). |
-
6.
-
TEIL E: ERWEITERTE DATEN
-
6.1.
-
Allgemeine Bemerkungen
- 35.
- Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.
-
6.2.
-
Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts
-
6.2.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010–0020 |
Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos) Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist. Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien muss der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt werden. |
0030–0040 |
Börsengehandelte Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0050–0060 |
Außerbörsliche Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU. |
0070–0080 |
Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern die Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist ebenso zu verfahren wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
0090–0100 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
0110–0120 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen in Zeile 0100 des Meldebogens AE-SOU. |
0130–0140 |
Begebene Verbriefungen Siehe Erläuterungen in Zeile 0110 des Meldebogens AE-SOU. |
0150–0160 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen. |
0170–0180 |
Andere Belastungsquellen Siehe Erläuterungen in Zeile 0120 des Meldebogens AE-SOU. |
0190 |
Belastete Vermögenswerte insgesamt Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte. |
0200 |
davon: zentralbankfähig Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0210 |
Unbelastete Vermögenswerte insgesamt Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
0220 |
davon: zentralbankfähig Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
0230 |
Belastete und unbelastete Vermögenswerte Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte. |
-
6.2.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Jederzeit kündbare Darlehen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS. |
0020 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS. |
0030 |
Gesamt Siehe Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS. |
0040 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS. |
0050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0060 |
davon: Verbriefungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS. |
0070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
0080 |
davon: von Staaten begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS. |
0090 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS. |
0100 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS. |
0110 |
Zentralbanken und Staaten Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder Staaten. |
0120 |
Finanzunternehmen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen. |
0130 |
Nichtfinanzunternehmen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen. |
0140 |
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an Nichtfinanzunternehmen garantiert sind. |
0150 |
Private Haushalte Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte. |
0160 |
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind. |
0170 |
Sonstige Vermögenswerte Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS. |
0180 |
Gesamt Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS. |
-
6.3.
-
Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten
-
6.3.1.
-
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
- 36.
- Siehe Abschnitt 6.2.1, da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.
-
6.3.2.
-
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Jederzeit kündbare Darlehen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 des Meldebogens AE-COL. |
0020 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Erläuterungen zu Zeile 0150 des Meldebogens AE-COL. |
0030 |
Gesamt Siehe Erläuterungen zu Zeile 0160 des Meldebogens AE-COL. |
0040 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen in Zeile 0170 des Meldebogens AE-COL. |
0050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt. |
0060 |
davon: Verbriefungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0180 des Meldebogens AE-COL. |
0070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt. |
0080 |
davon: von Staaten begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0190 des Meldebogens AE-COL. |
0090 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0200 des Meldebogens AE-COL. |
0100 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 0210 des Meldebogens AE-COL. |
0110 |
Zentralbanken und Staaten Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder Staaten handelt. |
0120 |
Finanzunternehmen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt. |
0130 |
Nichtfinanzunternehmen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt. |
0140 |
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um mit Immobilien besicherte Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt, ausgenommen jederzeit kündbare Darlehen. |
0150 |
Private Haushalte Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt. |
0160 |
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind. |
0170 |
Sonstige Vermögenswerte Siehe Erläuterungen zu Zeile 0230 des Meldebogens AE-COL. |
0180 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL. |
0190 |
Gesamt Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 0130 und 0140 des Meldebogens AE-COL. |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
© Europäische Union 1998-2021
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