ANHANG I VO (EU) 2021/473

VORLAGE FÜR DAS PEPP-BASISINFORMATIONSBLATT

Teil I. Hinweise zum Ausfüllen der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt

1.
PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge und die Überschriften der Abschnitte, an die Darstellungsinstrumente und Symbole, wie sie in der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt vorgegeben sind. Die Vorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als fünf DIN-A4-Seiten umfassen.
2.
Unter dem hervorgehobenen Titel „PEPP-Basisinformationsblatt” wird folgende Erklärung hinzugefügt: „Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial, sondern um gesetzlich vorgeschriebene Angaben, die Ihnen dabei helfen sollen, Art, Risiken und Kosten dieses Altersvorsorgeprodukts sowie die damit verbundenen potenziellen Erträge und Verluste zu verstehen, und die den Vergleich mit anderen Produkten dieser Art erleichtern sollen” .
3.
In die Vorlage können PEPP-Anbieter einen QR-Code einfügen, der eine Verknüpfung mit der elektronischen Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts herstellt.
4.
Am Seitenanfang der Vorlage machen die PEPP-Anbieter unter „Das PEPP auf einen Blick” folgende Angaben:

a)
das prognostizierte angesparte Kapital bei einem monatlichen Beitrag von 100 EUR über einen Zeitraum von 40 Jahren im ungünstigen und im günstigen Fall,
b)
die Gesamtkosten pro Jahr als Prozentsatz des angesparten Kapitals auf der Grundlage monatlicher Beiträge in Höhe von 100 EUR,
c)
die Einstufung des Gesamtrisikoindikators,
d)
eine Aussage, ob das Produkt mit einer Garantie verbunden ist.

5.
Der PEPP-Anbieter fügt folgende Erklärung hinzu: „Bei dem hier beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, d. h. es kann nicht jederzeit gekündigt werden.”
6.
Im folgenden Abschnitt kann der PEPP-Anbieter seine Unternehmensmarke oder sein Logo hinzufügen und muss folgende Angaben machen:

a)
Identität und die Kontaktdaten des PEPP-Anbieters,
b)
Namen der Behörden, die für den PEPP-Anbieter zuständig sind,
c)
Name des PEPP, und gegebenenfalls Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister,
d)
unter „Art des Produkts” die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt oder nicht, wenn das nicht der Fall ist, Angabe, ob sich das PEPP-Basisinformationsblatt auf eine bestimmte alternative Anlageoption bezieht oder allgemeine Informationen für eine Reihe alternativer Anlageoptionen enthält,
e)
Datum des Informationsblatts.

7.
Unter der Überschrift „Wie wird mein Geld angelegt?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen.
8.
Unter der Überschrift „Für wen ist dieses Produkt geeignet?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.
9.
Unter der Überschrift „Erhalte ich die angesparte Summe garantiert zurück?” macht der PEPP-Anbieter folgende Angaben:

a)
ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, oder
b)
ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet.

10.
Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in Rente gehe?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dar.
11.
Unter der Überschrift „Was passiert mit meinen Ersparnissen, wenn ich sterbe/erwerbsunfähig werde/länger lebe als in meinem PEPP-Vertrag angenommen?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dar.
12.
Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
13.
Unter der Überschrift „Kann ich das Produkt vorzeitig kündigen?” erklärt der PEPP-Anbieter die Konsequenzen:

a)
eines vorzeitigen Ausstiegs für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize,
b)
einer Einstellung der Zahlung von Beiträgen zum PEPP für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize.

14.
Unter der Überschrift „Kann ich den Anbieter wechseln?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
15.
Unter der Überschrift „Kann ich meine Anlageoption ändern?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung dar.
16.
Unter der Überschrift „Wird mein Geld auf nachhaltige Weise angelegt?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
17.
Unter der Überschrift „Unterliegt der Vertrag [Adjektiv des Mitgliedstaats] Recht?” gibt der PEPP-Anbieter das für den PEPP-Vertrag maßgebende Recht an, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben, oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht.
18.
Unter der Überschrift „Habe ich ein Recht auf Widerruf oder Änderung meiner Meinung?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung dar.
19.
Unter der Überschrift „Welches Risikoprofil hat dieses Produkt?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung des Gesamtrisikoindikators herangezogenen Methodiken.
20.
Unter der Überschrift „Besteht die Gefahr, dass ich mein eingesetztes Kapital zur Gänze verliere?” stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.
21.
Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?” legt der PEPP-Anbieter bei der Darstellung der Informationen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis c wie folgt dar:

a)
ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung Ihrer Anlagen” ,
b)
Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung Ihrer Anlagen” ,
c)
günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung Ihrer Anlagen” ,
d)
Prognosen für einen Ansparzeitraum von 40 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 25” , für einen Ansparzeitraum von 30 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 35” , für einen Ansparzeitraum von 20 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 45” und für einen Ansparzeitraum von 10 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 55” .

22.
Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?” fügt der PEPP-Anbieter eine Erklärung darüber ein, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann.
23.
In einem Abschnitt mit der Überschrift „Was passiert, wenn [Name des PEPP-Anbieters] die Auszahlung nicht leisten kann?” fügt der PEPP-Anbieter eine kurze Erläuterung dazu ein, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie den Namen des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht.
24.
Unter der Überschrift „Einmalige Kosten” legt der PEPP-Anbieter die Kosten für den Vertragsabschluss und die einmaligen Gebühren dar, wenn der Vertrag innerhalb von fünf Jahren gekündigt wird.
25.
Unter der Überschrift „Jährliche Kosten” legt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um zusätzliche Kosten zu erläutern, die der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in Rechnung stellen, und um detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten anzugeben, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen.
26.
In einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche besonderen Anforderungen bestehen in [Mitgliedstaat meines Wohnsitzes] in Bezug auf das Unterkonto?” und in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase” beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden. In einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase” beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden.
27.
In einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?” informiert der PEPP-Anbieter darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.

Teil II. Vorlage

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