Artikel 15 VO (EU) 2021/578

Tierarten sowie Kategorien und Stufen von Tieren, für die Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel zu erheben und zu melden sind

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Anwendung für folgende der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten, einschließlich aller Kategorien und Stufen, und melden die Daten ab dem 30. September 2024 jährlich an die Agentur:

a)
Rinder unter Differenzierung von Fleischrindern und Milchvieh und unter gesonderter Angabe der Anwendung bei weniger als einem Jahr alten Rindern, wenn die Fleischerzeugung aus der Schlachtung von weniger als einem Jahr alten Rindern 10000 Tonnen pro Jahr überschreitet;
b)
Schweine unter Angabe der Verwendung bei Mastschweinen;
c)
Hühner unter Angabe der Verwendung bei Masthähnchen und Legehennen;
d)
Truthühner unter Angabe der Verwendung bei Masttruthühnern;

(2) Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Anwendung für folgende der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten, einschließlich aller Kategorien und Stufen, und melden die Daten ab dem 30. Juni 2027 jährlich an die Agentur:

a)
sonstiges Geflügel (Enten, Gänse);
b)
Schafe;
c)
Ziegen;
d)
Fisch (Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen);
e)
Pferde (einschließlich Pferden, die in dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt deklariert wurden);
f)
Kaninchen (zur Lebensmittelgewinnung);
g)
sonstige in ihnen maßgeblich der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(3) Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Anwendung für folgende nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten und melden die Daten ab dem 30. Juni 2030 jährlich an die Agentur:

a)
Hunde;
b)
Katzen;
c)
Pelztiere (Nerze und Füchse).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1).

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